der Syrcon Marketing Services GmbH vom 01.05.2002
I. Abschluß des Vertrages
1. Dem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Syrcon liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Syrcon in Kenntnis entgegenstehender oder abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltslos annimmt. Sämtliche Vereinbarungen zwecks Ausfüh-rung des Vertrages sind schriftlich zu führen. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
2. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von Syrcon schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklich schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrages zum Vertrag.
3. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln. Er darf nur mit der schriftlichen Zustimmung Syrcons, Dritten gegenüber diesen als Referenz benennen.
II. Angebot
1. Wird die Bestellung nicht innerhalb von sieben Werktagen an Bestelldatum bestätigt, ist Syrcon zum Widerruf berechtigt. Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von der Bestellung bedürfen des schriftlichen Ein-verständnisses.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Syrcon alle Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte vor. Sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung der bestellten Produkte zu verwenden. Nach Vertragsbeendigung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich - zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer - frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernimmt Syrcon nur die günstigsten Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Syrcon.
2. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich Syrcon vor.
3. Syrcon zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
4. Zahlungen durch Syrcon bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.
5. Mit schriftlicher Zustimmung von Syrcon dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden. Syrcon stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.
6. Ein Forderungseinzug von Dritten gegenüber Syrcon ist unzulässig. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Syrcon ist nur dann zulässig, wenn der Auftragnehmer mit einer rechtskräftig festgestellten oder von Syrcon ausdrücklich anerkannten Forderung aufrechnen kann.
7. Syrcon ist auch berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die Schwester-, Tochter oder sonstigen mit Syrcon verbundenen Unternehmen zustehen.
IV. Termine, Verzögerungen
4. Erkennt der Auftragnehmer, daß die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, hat er dies Syrcon unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.
5. Bei Verzug des Auftragnehmers kann Syrcon nach ergebnislosem Ablauf eine von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist die von dem Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftrag-nehmers durchführen lassen. Statt dessen kann Syrcon nach dem ergebnislosen Ablauf eine von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
6. Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Die angegebene Lieferzeit läuft ab Bestelldatum. Fall die Lieferfrist im Einzelfall als "voraussichtlich" oder "ungefähr" oder dergleichen bezeichnet worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung nicht mehr als zehn Werktage liegen.
8. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige von Syrcon nicht zu vertretende Umstände befreien für Ihre Dauer Syrcon von einer Abnahme- und Schadensersatzpflicht.
V. Qualität
1. Die Lieferung muß die vereinbarten Spezifikationen aufweisen und den die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verord-nungen, Richtlinien und Normen entsprechen.
2. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an Syrcon zu liefernden Erzeug-nisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und Syrcon auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
VI. Gefahrenübergang, Lieferung
1. Soweit nicht anderes vereinbart wurde, hat die Lieferung auf Gefahr des Auftragnehmers an den von Syrcon angegebenen Bestimmungsort zu erfol-gen.
2. Die Lieferung ist sachgerecht zu verpacken. Bei Verstoß gegen die von Syrcon angegebenen Verpackungs- und Versandvorschriften ist Syrcon berechtigt, die Annahme zu verweigern, ohne dadurch in den Annahmeverzug zu geraten.
3. Die Sendungen sind auf Kosten des Auftragnehmers gegen Transportschäden zu versichern.
4. Der Auftragnehmer hat auf allen Versandunterlagen die Bestellnummer von Syrcon anzugeben. Unterläßt er dieses, sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Syrcon zu vertreten.
VII. Gewährleistung
1. Syrcon wird die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitätsmängel untersuchen; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen ab Wareneingang bei dem Auftragnehmer eintrifft.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Lieferung. Die Gewährleistungs-frist für Reserveteile und für Handelsware, die als solche im Vertrag besonders bezeichnet sind, beträgt 1 Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Auslieferung an den Kunden und endet spätestens 18 Monate nach Lieferung an Syrcon.
3. Mängel hat der Auftragnehmer unentgeltlich - einschließlich Nebenkosten - durch Nachbesserung zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder ist Syrcon die Annahme nachgebesserter Teile nicht zumutbar, hat der Auftragnehmer die mangelhaften Teile kostenfrei durch Einwandfreie zu ersetzen.
4. In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer mit Mangelbeseitigung in Verzug gerät, kann Syrcon die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Syrcon wird den Auftragnehmer vor Durchführung der Maßnahmen be-nachrichtigen. Ist dies nicht möglich, können in dringenden Fällen die zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt werden; in diesen Fällen wird Syrcon die Benachrichtigung unverzüglich nachholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bleibt unberührt; hiervon ausgenommen sind Mängel, die auf von Syrcon oder einem Dritten durchgeführte Maßnahmen zurückzuführen sind, es sei denn diese beruhen auf leichter Fahrlässigkeit.
5. Ist eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder dem Auftragnehmer nicht zuzumuten, kann Syrcon Wandlung oder Minderung verlangen.
6. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung, stehen Syrcon ebenfalls ungekürzt zu.
7. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
8. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die er, sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat.
VIII. Produkthaftung
1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er insoweit verpflichtet, Syrcon von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizuhalten, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen dieser Haftung ist der Auftragnehmer auch verpflichet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670, BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus einer Rückrufaktion von Syrcon ergeben. Über den Inhalt und Ausmaß der Rückrufaktion wird der Auftragnehmer unterrichtet. Ebenfalls wird ihm das Recht zur Stellungnahme eingeräumt.
IX. Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, daß im Zusammenhang seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Schutzrechte und Markenrechte Dritter.
2. Wird Syrcon dennoch in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf erstes schriftliches Anfordern Syrcon von solchen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.
X. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort des jeweiligen Projektes (Verwendungsstelle), für Zahlungen der Sitz von Syrcon.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, welche dem gewünschten Zweck der unwirksamen Regelung am ehesten entspricht.
3. Gerichtsstand ist der Sitz des für Syrcon allgemein zuständigen Gerichts. 4. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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